VERKAUFS-, ZAHLUNGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER CGN Value GMBH, STAND: 06/2024
I. Allgemeines
1. Wir liefern und leisten nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf abweichende Geschäftsbedingungen ist nicht als Einverständnis anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn wir vorbehaltlos liefern. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Besteller mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen einverstanden. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die geltenden AGB jederzeit zu ändern. Alle Änderungen der AGB gelten ausnahmslos nur für neue Bestellungen, die nach Bekanntgabe der Änderung auf der Website erfolgen. Käufer müssen die auf der Website veröffentlichten AGB überprüfen, bevor sie auf „zahlungspflichtig bestellen" klicken - sie könnten sich seit dem letzten Websitebesuch geändert haben.
2. Diese Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungengelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich -rechtliches Sondervermögen ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Alle unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als an-genommen, wenn sie von uns schriftlich in Textform (§ 126b BGB) bestätigt worden sind.
4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, können wir Bestellungen innerhalb von zwei Wochen annehmen.
5. Alle zur Ausführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
6. Stellen wir dem Besteller allein oder in Verbindung mit einem von uns gelieferten Gerät ein Computerprogramm oder ein Update dazu zur Verfügung, so gelten ergänzend unsere Softwareüberlassungsbedingungen in der zur Zeit der Zurverfügungstellung gültigen Fassung
II. Liefer- und Leistungsumfang
1. Technische Änderungen gegenüber unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag sind zulässig, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen oder nach Stand der Technik zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist oder hierdurch weder garantierte Beschaffenheiten berührt noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt werden. Insoweit sind die dem Besteller übermittelten Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Größen-, Gewichts-, Verbrauchs-, Leistungsangaben sowie chemischen und physikalischen Angaben auch nur annähernd maßgebend.
III. Preise und Zahlung
1. Die Einhaltung der Zeiten für Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also Liefertermine und - fristen) setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Bestellers voraus. Lieferfristen beginnen daher erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen etc. und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Bürgschaft etc.; Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen entsprechend. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer- bzw. Leistungsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
2. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Aufruhr und bürgerliche Unruhen, Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Piraterie, terroristische Bedrohungen, Sabotageakte, Brände, Überschwemmungen, Erdbeben und Naturkatastrophen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien)) oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir müssen dem Besteller den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumut bar wird, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn infolge dieser Um-stände nicht absehbar ist, wann wir den Vertrag erfüllen können. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist bzw. eine Verschiebung des Liefertermins vereinbart war.
3. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist der Besteller zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 0,75 % für jede angefangene Woche des Verzuges, höchstens 7,5 % des Auftragswerts. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt H dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages (bei Teillieferungen des anteiligen Rechnungs-betrages) für jeden Monat berechnet. Wir sind außerdem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
IV. Export
1. Die Wirksamkeit des Vertrags sowie die Vertragserfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass jeweils keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Dokumente beizubringen, die für die Kontrolle der Lieferung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem Lieferdatum erteilt oder liefert uns der Kunde, die hierfür notwendigen Unterlagen oder Informationen nicht nach angemessener Fristsetzung, so sind wir berechtigt, vom Vertrag bezüglich der betroffenen Teile zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen. Im Falle einer Ausfuhr oder Verbringung der Ware durch den Kunden verpflichtet sich dieser, sämtliche deutschen und europäischen Vorschriften sowie alle sonstigen anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften zur Exportkontrolle sowie Embargos und sonstige Sanktionen zu beachten. Eine Beendigung des Vertrages aus anderen als den oben genannten Gründen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, alle für den Export, den Import oder die Verbringung erforderlichen Informationen (z.B. Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck), Unterlagen, Genehmigungen und Zeugnisse, die ggf. für die Erfüllung von Verpflichtungen der CGN Value GmbH erforderlich sind, unverzüglich beizubringen.
2. Der Kunde darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen. Der Kunde unternimmt alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass dieser Zweck nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Kunde hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die diesen Zweck von vereiteln würden. Jeder Verstoß gegen die vorangegangenen Abschnitte dieses Absatzes stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieses Vertrags dar und berechtigt uns, die Beendigung des Vertrags, zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der ersten zwei Abschnitte dieses Absatzes zu informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den in dem ersten Abschnitt dieses Absatzes festgelegten Zweck vereiteln könnten. Im Fall der Anforderung durch uns, stellt und der Kunde Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den ersten zwei Abschnitten dieses Absatzes innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsgegenstand).
2. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller den Vorbehaltsgegenstand gegen Abhandenkommen, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller tritt schon jetzt alle Rechte aus den diesbezüglichen Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
3. Der Besteller darf den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Besteller Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung werden uns schon jetzt die Forderungen des Bestellers aus Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, liegen beim Besteller Überschuldung, Zahlungs-einstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall können wir ferner von unserer unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst ein-zuziehen, Gebrauch machen und vom Besteller verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
5. Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes durch den Besteller werden stets für uns vorgenommen. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für andere Vorbehaltsgegenstände (s. o.).
6. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen so verbunden, dass er wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Wei-se, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Die Bestimmungen über die Verbindung gelten für den Fall der Vermischung oder Vermengung entsprechend. Für die durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstehen-den neuen Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für sonstige Vorbehaltsgegenstände (s. o.).
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
VI. Mängel
1. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit bei uns schriftlich geltend zu machen.
2. Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache/Herstellung eines neuen Werks (Nacherfüllung). Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, schlägt sie fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder nicht innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist erfolgt, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder – bei einem Werkvertrag – gemäß § 637BGB den Mangel auf unsere Kosten selbst beseitigen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Die Selbstvornahme ist ausgeschlossen, wenn wir die Nacherfüllung zu Recht verweigert haben. Im Übrigen haften wir nur nach Abschnitt H dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen.
3. Eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes bzw. des von uns zu erstellenden Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich übernommen werden. Eine solche Garantie liegt insbesondere nicht schon in der bloßen Nennung solcher Beschaffenheiten, wie es z. B. bei Eignungs-, Gewichts-, Verbrauchs- und Leistungsangaben oder chemischen und physikalischen Angaben der Fall ist. Gleiches gilt für die bloße Angabe „gewährleistet“.
4. Unsere (ausdrücklichen oder schlüssigen) Angaben zur Eignung des Liefergegenstandes bzw. des von uns zu erstellenden Werkes für eine bestimmte Ver-wendung erfolgt nach bestem Wissen. Soweit sie auf Informationen des Bestellers beruhen, müssen diese vollständig und zutreffend sein. Unsere Angaben befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, um die Eignung festzustellen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist allein der Besteller für die Eignung des Liefergegenstandes bzw. des von uns zu er-stellenden Werkes für eine bestimmte Verwendung sowie für dessen Einbau verantwortlich. In jedem Fall können wir die Eignung für eine ggf. vertraglich vorausgesetzte Verwendung nur in den Grenzen der vereinbarten Beschaffenheit gewährleisten. Angaben zu Eignung, Gewicht, Verbrauch, Leistung oder chemische oder physikalische Angaben sind grundsätzlich auch nicht absolut einzuhalten, sondern nur in den Grenzen der den Vertragsparteien bekannten Parameter.
5. Mängelansprüche scheiden insbesondere in folgenden Fällen aus: fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Änderungen ohne unsere Einwilligung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung -insbesondere fehlerhafte Reparaturen durch den Besteller oder Dritte, übermäßige Beanspruchung oder schlechte Instandhaltung -, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, mechanische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nach dem Vertrag nicht vorhersehbar sind. Wird nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bestellers der Liefer- oder Leistungsumfang geändert und dadurch die Beschaffenheit oder Eignung des Liefergegenstandes bzw. des von uns herzustellenden Werkes im Sinne der §§ 434, 633 BGB beeinträchtigt, so scheiden Mängelansprüche des Bestellers insoweit aus, als die Beeinträchtigungen auf die Änderungswünsche des Bestellers zurückgehen.
6. Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr. Satz1 gilt nicht bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, oder wenn der Liefergegenstand entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bau-werk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; diesbezügliche Mängelansprüche verjähren in der gesetzlichen Frist. Satz1 gilt ferner nicht für Mängelansprüche wegen Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder wegen sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen; solche Mängelansprüche verjähren ebenfalls in der gesetzlichen Frist.
7. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß§ 445a BGB bestehen nur, soweit der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
VII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind – insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns) – ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB.
2. Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Garantien (ausgenommen außerhalb der Garantie liegende Mangelfolgeschäden), für Vorsatz sowie für alle vorhersehbaren Schäden, bei denen uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für vorhersehbare Sachschäden infolge einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir in der Lage sind, Deckung im Rahmen unserer bestehenden Haftpflichtversicherung zu erhalten.
3. Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für vorhersehbare Schäden und nur bis € 200.000,-
VIII. Vertragsunterlagen, Schutzrechte
Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und Kostenvoranschläge behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Irgendwelche Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster etc. stehen aus-schließlich uns zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind. Ein Nachbau unserer Produkte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt.
IX. Datenschutz
Wir verpflichten uns, personenbezogene Daten entsprechend der Datenschutzgrundverordnung, sowie dem geltenden Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten, vertraulich zu behandeln und diese Daten außerhalb der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertrages nicht zu verarbeiten, noch sie Dritten bekanntzugeben.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist unser Firmensitz 71570 Oppenweiler. Soweit unsere Besteller Kaufleute sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden ausschließlich die für unseren Firmensitz 71570 Oppenweiler zuständigen staatlichen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen. 2. Die Rechtsbeziehungen zu unseren Bestellern unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
XI. Beweislast, Änderungen, Unwirksamkeitsklausel
1. Zugunsten des Bestellers bestehende Beweislastregeln werden von diesen Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen nicht berührt.
2. Änderungen dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.
3. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen durch Gesetz oder individuelle bzw. spezielle Vertragsabreden entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.